RS OGH 1983/4/27 3Ob561/83, 6Ob514/91, 7Ob554/93, 1Ob608/93, 4Ob541/94, 6Ob576/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1983
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Ein Zustand ist für jemanden unerträglich, wenn er das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006004

Dokumentnummer

JJR_19830427_OGH0002_0030OB00561_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten