Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Hat das Rechtsmittelgericht seiner Entscheidung versehentlich ein unwirksames (hier: vom nicht mehr vertretungsbefugten Vertreter einer Partei erhobenes) Rechtsmittel zugrundegelegt, wäre die Entscheidung über das wirksam (vom nunmehrigen Vertreter) erhobene Rechtsmittel dieser Partei aber gleich ausgefallen, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035702Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0010OB00579_8300000_002