Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Die tatsächlich vielfache Wiederholung eines Diebstahls, möge sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein (vgl EvBl 1976/122, ÖJZ-LSK 1978/70), gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (so schon 10 Os 51/78 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016