Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Ansicht, daß das Besuchsrecht des einen Elternteiles vom anderen grundsätzlich nicht überprüft werden dürfe, sowie daß es dem das Besuchsrecht ausübenden Elternteil grundsätzlich unbenommen bleibe, sich bei Ausübung des Besuchsrechtes an jedem hiezu geeigneten Ort aufzuhalten ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086244Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00592_8300000_001