RS OGH 1983/5/3 5Ob592/83

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Veröffentlicht am 03.05.1983
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Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Ansicht, daß das Besuchsrecht des einen Elternteiles vom anderen grundsätzlich nicht überprüft werden dürfe, sowie daß es dem das Besuchsrecht ausübenden Elternteil grundsätzlich unbenommen bleibe, sich bei Ausübung des Besuchsrechtes an jedem hiezu geeigneten Ort aufzuhalten ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 592/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 592/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086244

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00592_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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