Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Der Gesetzgeber mußte für den Fall, daß der Bescheid in seinem Ausspruch über den Entschädigungsbetrag durch die Anrufung des Gerichts außer Wirksamkeit trat, eine Regelung treffen, wenn der Antrag an das Gericht zurückgezogen wird. In einem solchen Fall kann eine Vereinbarung deshalb fingiert werden, weil angesichts der Zurücknahme des Antrags eine Einigung der Streitteile auf die bescheidmäßig festgesetzte Entschädigung unterstellt werden darf. Leistet indessen der Enteignungswerber in Befolgung des behördlichen Ausspruches Zahlung, kann auf ein solches Einvernehmen und überhaupt auf den rechtsgeschäftlichen Willen nicht geschlossen werden, weshalb auch ein Analogieschluß nicht gerechtfertigt erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053717Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00592_8200000_002