Norm
StPO §50Rechtssatz
Beruft sich ein Rechtsanwalt zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis für den Privatankläger (hier ebenfalls ein Rechtsanwalt) auf eine - überdies gemäß § 14 TP 13 GebG vergebührte - "Strafvollmacht", die in ihrem Formulartext eine Einschränkung auf "offiziose" Strafverfahren enthält, so kann daraus allein nicht abgeleitet werden, daß der einschreitende Rechtsanwalt fälschlicherweise einen Auftrag des Privatanklägers behauptet und gegen dessen Willen zur Hauptverhandlung erschienen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096918Dokumentnummer
JJR_19830504_OGH0002_0110OS00059_8300000_001