Norm
ABGB §1330 Abs2 BVRechtssatz
Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gebietet die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von jenen Bestimmungen, wie etwa § 1330 Abs 2 ABGB, die einen Unterlassungsanspruch oder Widerrufsanspruch begründen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020