Norm
EheG §84Rechtssatz
Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im § 87 Abs 1 EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 84 EheG verweigert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057520Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0080OB00564_8200000_001