RS OGH 1983/5/5 7Ob602/83

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Veröffentlicht am 05.05.1983
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Norm

ABGB §862
ABGB §863 E1
ABGB §1392 B

Rechtssatz

Die widerspruchslose Entgegennahme eines Anbots auf Forderungsabtretung kann nur als Annahme der Abtretung gewertet werden, wenn die abzutretende Forderung vereinbarungsgemäß ein Pfandrecht ersetzen soll, wenn der ( künftige ) Zessionar den Entwurf des Anbots dem ( künftigen ) Zedenten zugeschickt hat, wenn der Zedent dieses Anbot dann unterfertigt und an den Zessionar zurückschickt und dieser für das Pfandrecht eine Löschungserklärung ausstellt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 602/83
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 602/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014074

Dokumentnummer

JJR_19830505_OGH0002_0070OB00602_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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