Norm
ABGB §862Rechtssatz
Die widerspruchslose Entgegennahme eines Anbots auf Forderungsabtretung kann nur als Annahme der Abtretung gewertet werden, wenn die abzutretende Forderung vereinbarungsgemäß ein Pfandrecht ersetzen soll, wenn der ( künftige ) Zessionar den Entwurf des Anbots dem ( künftigen ) Zedenten zugeschickt hat, wenn der Zedent dieses Anbot dann unterfertigt und an den Zessionar zurückschickt und dieser für das Pfandrecht eine Löschungserklärung ausstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014074Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0070OB00602_8300000_001