Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
§ 34 Abs 2 letzter Fall StPO richtet sich ausschließlich an das Ermessen des Staatsanwalts; die Ausübung dieses Ermessens ist der Überprüfung durch die Gerichte entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097014Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009