Norm
StPO §45a Abs1Rechtssatz
Gemäß § 286 StPO muß der Angeklagte im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof einen Verteidiger haben. Darnach muß entweder ein Rechtsanwalt oder ein Verteidiger in Strafsachen einschreiten. Die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung hat gemäß § 45 a Abs 1 StPO nur für die Verteidigung vor dem Schöffengericht Bedeutung. (Ausführungen nur im Akt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096874Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0130OS00060_8300000_001