Norm
StGB §127 ERechtssatz
Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des Betruges (und nicht des Diebstahls) schuldig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013