Die Bestimmung des § 27 DSt darf keine Möglichkeit dafür bieten, mißliebige Organwalter der Standesgerichtsbarkeit durch Erhebung haltloser Vorwürfe nach Belieben auszuschalten. Dies würde Mißbräuchen Tür und Tor öffnen und zur Verschleppung der Disziplinarverfahren führen (so schon Bkd 49/78).