Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Aus der bloßen Nichtbeantwortung seines Rundschreibens, in welchem letztlich die Abschaffung der Disziplinarbehörde zur Forderung erhoben wird, durch die in seinem eigenen Verfahren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Disziplinarrates kann der Beschuldigte keine Befangenheit des Disziplinarrates ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055411Dokumentnummer
JJR_19830508_OGH0002_000BKD00004_8300000_001