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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. B in K, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. Juli 2000, Zl. 122.960/2-7/99, betreffend Versicherungspflicht nach FSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten", wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender - unstrittiger - Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 14. Mai 1998 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Kärnten und als praktische Ärztin freiberuflich tätig. Auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist sie bei der Bezirkshauptmannschaft V als Jugendfürsorgeärztin tätig und auf Grund dieser Tätigkeit seit 1. September 1992 nach dem ASVG pensionsversichert
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 1998 auf Grund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als praktische Ärztin gemäß § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert sei. Die Beschäftigung als Vertragsbedienstete begründe insofern keinen Ausnahmegrund nach § 5 Z. 2 FSVG, als der Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG keine "Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss" im Sinne der Ausnahmebestimmung darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. August 1999 keine Folge gegeben wurde. Begründend führte der Landeshauptmann aus, dass für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 5 Z. 2 FSVG vorliege, ausschließlich landesgesetzliche Vorschriften maßgebend seien. Rechtliche Grundlage für das privatrechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 73/1994 idgF, welches aber den Begriff "Ruhe- und Versorgungsgenuss" nicht kenne. Eine derartige Anwartschaft könne nur ein Bediensteter erwerben, der nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Beamter zum Land Kärnten stehe. Eine Anwartschaft auf eine ASVG-Pension, wie sie der Beschwerdeführerin zustehe, zähle daher nicht zu den in § 5 Z. 2 FSVG genannten Anwartschaften.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde erinnert zunächst daran, dass die ursprüngliche Fassung des am 1. Jänner 1979 in Kraft getretenen FSVG neben der Ausnahmebestimmung des § 5 Z. 2 auch eine Ausnahme von der Pensionsversicherung für Personen vorsah, die nach dem ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren (wenn ihre Beitragsgrundlagen eine bestimmte Grenze überstiegen). Mit der am 1. Jänner 1980 in Kraft getretenen ersten Novelle zum FSVG sei diese Ausnahme für die nach dem ASVG pensionsversicherten Ärzte (§ 5 Z. 1 FSVG) aufgehoben worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde ausgeführt, dass auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Frage der Versicherungspflicht von Personen, die gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, neu zu regeln sei. Während zuvor auf Grund mehrerer Ausnahmebestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen auch bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten grundsätzlich nur eine Pflichtversicherung bestanden habe, solle nun der Grundsatz der Mehrfachversicherung gelten, nach dem grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit eine eigene Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auslöse. Zur Einführung dieses Grundsatzes der Mehrfachversicherung seien daher alle Ausnahmebestimmungen, die für die Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten gelten, aufzuheben. Es sei daher auch die Bestimmung des § 5 Z. 1 FSVG aufzuheben, sodass Ärzte, die neben der freiberuflichen Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG pensionsversichert sind, in Zukunft nach beiden Gesetzen pflichtversichert sein werden. Eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss werde aber weiterhin einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bilden.
Aus diesen Erläuterungen gehe unzweifelhaft hervor, dass mit der ersten Novelle zum FSVG u.a. folgende Regelung beabsichtigt gewesen sei: Für Ärzte, die auf Grund eines Dienstverhältnisses keine Anwartschaft auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss haben, sondern nach dem ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert seien, solle eine Ausnahme des § 5 FSVG nicht gelten, sodass für sie nach dem Grundsatz der Mehrfachversicherung sowohl eine Pensionsversicherung nach dem FSVG als auch eine Pensionsversicherung nach dem ASVG eintrete. Aus diesen Gründen könne auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Pensionsversicherung nach dem ASVG sei der Anwartschaft auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss gleichzuhalten, nicht gefolgt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde stützt die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung auf die im maßgeblichen Zeitraum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0066) zeitraumbezogen (siehe die ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119) anzuwendende Bestimmung des § 2 Abs. 2 FSVG. Diese lautet in der Fassung der 10. Novelle zum FSVG (BGBl. I Nr. 139/1997):
"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert."
Durch die 11. Novelle zum FSVG (BGBl. I Nr. 141/1998) erhielt die Bestimmung die folgende Fassung:
"Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind."
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 169/1998 enthält diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem Begriff der Wohnsitzärzte an Stelle der Verweisung auf § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, nunmehr eine Verweisung auf § 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin wegen des Bestehens eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten, auf Grund dessen sie nach dem ASVG pensionsversichert ist, den Ausnahmetatbestand des § 5 Z. 2 FSVG verwirklicht. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung BGBl. Nr. 624/1978:
"§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
...
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss beziehen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1000 BlgNR XIV. GP, 9) wird zu § 5 FSVG Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):
"Die gegenständliche Ausnahmeregelung entspricht einem in den bisher geführten Verhandlungen wiederholt vorgebrachten Anliegen; sie ist auf die Pensionsversicherung beschränkt. Nach Z. 1 soll eine Beschäftigung, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, im Bereich des vorliegenden Entwurfes dann einen Ausnahmegrund bilden, wenn die wirtschaftliche Bedeutung dieser unselbständigen Beschäftigung gegenüber der freiberuflichen Erwerbstätigkeit gleichwertig ist oder überwiegt. Ist dies nicht der Fall, so wird neben der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem vorliegenden Entwurf bestehen. Um dieses an sich unbefriedigende Ergebnis zu beseitigen, wurde im § 13 des Entwurfes eine Lösung vorgeschlagen, wonach es der freien Entschließung des einzelnen überlassen bleiben soll, dass die zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entrichteten Beiträge zur Höherversicherung verwendet oder dem Versicherten, soweit es sich um seinen Anteil an den Beiträgen handelt, rückerstattet werden. Diesem Vorschlag, der dem Einzelinteresse gerecht wird, wäre auch vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie der Vorzug zu geben, weil im Bereich der Allgemeinen Sozialversicherung eine Prüfung von Ausnahmegründen entfällt und hiedurch eine erhebliche administrative Belastung in diesem Bereich vermieden werden kann.
(...)
In der Fassung der Z. 2 wurden als Ausnahmegrund nicht, wie in anderen gleichartigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, nur unkündbare privatrechtliche Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften sondern alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu solchen Körperschaften, sofern aus ihnen Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfließen, anerkannt. Der Grund für einen derartigen Vorschlag liegt darin, dass nach einigen landesgesetzlichen Vorschriften die Dienstverhältnisse von Gemeindeärzten (Sprengelärzten) zwar Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorsehen, ohne dass in ihnen aber Unkündbarkeit zugesichert wäre. Die davon betroffenen Ärzte sollen aber bezüglich ihrer Ausnahme so gestellt werden, wie jene Ärzte, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber stehen. Diese Ausnahmeregelung ist im übrigen nicht auf den Fall des Bestehens eines solchen Dienstverhältnisses beschränkt, sondern wird auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses während des Bezuges eines Ruhegenusses Geltung haben. Dem Ruhegenuss wird der Bezug eines Versorgungsgenusses gleichgestellt, weil auch hier eine ausreichende Sicherung gegeben erscheint."
Durch die 1. Novelle zum FSVG (BGBl. Nr. 533/1979) wurde die Bestimmung geändert; sie lautete nunmehr:
"§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss beziehen."
Dazu ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (95 BlgNr. XV. GP, 2) zu den §§ 5 und 13 FSVG zu lesen:
"Veranlasst durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung in den Entwürfen einer 2. Novelle zum GSVG und einer 2. Novelle zum BSVG eine Neuregelung des Problems der versicherungsrechtlichen Behandlung von Personen vorgeschlagen, die gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, welche die Versicherungspflicht in mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen nach sich ziehen. Die in diesen Novellen zur Diskussion gestellte Lösung ist das Ergebnis von Beratungen eines vom Bundesminister für soziale Verwaltung einberufenen Arbeitskreises und sieht als wesentlichen Teil die Aufhebung aller noch in den Rechtsvorschriften der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung und der Bauern-Pensionsversicherung enthaltenen Ausnahmebestimmungen bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten bzw. Beschäftigungen vor. Diese grundsätzliche Auffassung hätte daher auch im vorliegenden Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger Berücksichtigung zu finden und damit die Beseitigung der Ausnahmebestimmungen des § 5 zur Folge.
Die vorgeschlagene Neufassung des § 5 und die Aufhebung des § 13 wird bewirken, dass auf Personen, die neben einer freiberuflichen, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem gegenständlichen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit auch eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, die Vorschriften der §§ 127a und 127b GSVG in der Fassung des Entwurfes einer 2. Novelle zum GSVG Anwendung zu finden haben. Eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss wird weiterhin einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bilden.
Zur Beseitigung von Härten wird im vorliegenden Entwurf im Art. II Abs. 1 eine einmalige Befreiungsmöglichkeit vorgesehen, von der durch Antragstellung bis 31. Dezember 1980 Gebrauch gemacht werden kann."
§ 5 FSVG lautet schließlich in der Fassung der 7. Novelle (BGBl. Nr. 680/1991):
"§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss beziehen;"
Durch die 9. Novelle zum FSVG (BGBl. Nr. 415/1996) entfiel in der Z. 2 der Ausdruck "oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuss beziehen", zudem wurde eine (hier nicht relevante) Z. 3 angefügt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einbeziehung in die Pensionsversicherung nach dem FSVG mit dem Argument, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft niemals zu einem Ruhe- und Versorgungsgenuss im Sinne einer Beamtenpension führen könne, weshalb die Anführung dieser Dienstverhältnisse in § 5 Z. 2 FSVG sinnwidrig wäre. Dies könne nur vermieden werden, indem auch bei einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, das einen Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG begründe, die Ausnahme aus der Pensionsversicherung nach dem FSVG nach § 5 Z. 2 FSVG gewährt werde. Damit ist die Beschwerdeführerin aber nicht im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0068, zur Ausnahmebestimmung des § 5 FSVG ausgesprochen, dass nach den Materialien zur Stammfassung und nach dem Gesetzeswortlaut ("Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen") die Regelung nur dahin verstanden werden könne, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint seien, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österreichischen Rechtssprache als "Ruhegenuss" bezeichnet werden. Für ein solches Verständnis spreche auch die Regelung des - mittlerweile aufgehobenen - § 16 Z. 2 FSVG, die in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen (allerdings antragsbedingten) Befreiungstatbestand von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG vorgesehen, die Weiterversicherung also ausdrücklich gesondert geregelt habe.
An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Die Auslegung, für welche die Beschwerdeführerin eintritt, geht aus zwei Gründen fehl: Erstens trifft die Prämisse der Beschwerdeführerin nicht zu, dass § 5 Z. 2 FSVG auf den Bezug einer "Beamtenpension" abstellt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es privatrechtliche Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften gibt, aus denen ein Anspruch auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss entsteht, wie schon die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Stammfassung dieser Bestimmung erweisen. Es besteht kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür, dass in der auf die Erlassung der Stammfassung folgenden Rechtsentwicklung, welche die maßgebliche Wendung des Gesetzestextes unverändert gelassen hat, ein Bedeutungswandel dieser Bestimmung eingetreten wäre. Ein Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG ist aber zweitens kein Pensionsanspruch auf Grund dienst- oder pensionsrechtlicher Vorschriften in dem genannten Sinn.
Ebenso wie in dem erwähnten Erkenntnis vom 7. August 2002, in welchem die Heranziehung der Ausnahmebestimmung des § 5 FSVG im Zusammenhang mit dem Bezug einer Alterpension gemäß § 270 iVm § 253 ASVG verneint wurde, ist auch im vorliegenden Fall die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Jugendfürsorgeärztin zu verneinen. Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Verweis auf die 1. Novelle des FSVG bzw. der diesbezüglichen Materialien ausführt, soll eine bestehende Pflichtversicherung nach dem ASVG eben gerade zu keiner Ausnahme nach § 5 FSVG, sondern zu einer Mehrfachversicherung führen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde ferner, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "weiterzuleiten". Da im Gesetz die "Weiterleitung" einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist, war dieser Antrag zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0271).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. August 2003
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080140.X00Im RIS seit
11.09.2003