- 4 Ob 51/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 51/83
- 4 Ob 128/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 128/84
- 4 Ob 68/85
Veröff: SZ 58/94
- 14 Ob 72/86
- 14 Ob 151/86
- 14 ObA 25/87
Veröff: Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,334
- 14 ObA 69/87
- 9 ObA 56/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in einem Konkurrenzunternehmen. (T1)
- 14 ObA 65/87
Vgl auch
- 9 ObA 75/90
- 9 ObA 80/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 80/90
Auch; Beisatz: Ungenügende Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen infolge mangelhafter Schulung kein Entlassungsgrund. (
§ 48 ASGG) (T2)
- 9 ObA 166/90
- 9 ObA 245/90
- 9 ObA 159/91
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuch, Vorgesetzten zu einer Verletzung der Dienstpflicht zu verleiten. (T4)
- 9 ObA 208/91
Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
Beis wie T3; Veröff: RdW 1992,249
- 9 ObA 215/92
Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein. (T5)
Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = RdW 1993,82 = Arb 11047
- 9 ObA 282/93
- 9 ObA 69/94
Beis wie T5
- 8 ObA 228/95
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 198/95
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Das Verhalten des Arbeitnehmers muss nicht strafbar sein. (T6)
Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (
§ 48 ASGG). (T7)
- 8 ObA 297/95
Beis wie T3; Veröff: SZ 69/14
- 8 ObA 251/97p
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 307/97f
- 8 ObA 27/98y
Beisatz: Hier: Angestellte gewährt ihrem mit Hausverbot belegten Freund außerhalb der Arbeitszeit (am Sonntag) Zutritt zur Betriebsstätte. (T8)
- 9 ObA 384/97d
Beisatz: Hier: Verkäuferin leugnet gegenüber der Filialleiterin das pflichtwidrige Verhalten, welches ihr unangenehm war, zumal aus dieser kein nennenswerter Schaden entstand. (T9)
- 9 ObA 115/98x
Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA, der, nach dem ihm nach einem im alkoholisierten Zustand verursachten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht die Fahrzeugschlüssel und der Führerschein abgenommen worden waren, erneut sein Auto in Betrieb nahm, eine Fußgängerin tötete und wieder Fahrerflucht beging. (T10)
- 9 ObA 199/98z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nicht strafrechtliche Relevanz genießende Berufspflichtverletzungen des Notarsubstituten, die allenfalls zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung führen können, sind auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes allein nicht geeignet, in jedem Fall einen Entlassungsgrund herzustellen. (T11)
- 9 ObA 245/98i
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Krankenschwester im Nachtdienst hängt Bettklingel einer 86-jährigen bettlägrigen Patientin weg. (T12)
- 9 ObA 23/99v
- 9 ObA 329/99v
Beisatz: Hier: Nichtbefolgung der für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen im Krankenstand. (T13)
- 9 ObA 216/00f
Vgl auch; Beisatz: Verlassen des PKW unter Zurücklassung der Geldtasche durch die auch zum Geldtransport herangezogenen Verkäufer zur Vernichtung von nicht verbotenen, sondern oft sogar angeordneten Besorgungen. (T14)
- 9 ObA 229/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung von Dokumentationspflichten gemäß § 51 ÄrzteG beziehungsweise gemäß Oö KAG 1997 durch eine Spitalsärztin. (T15)
- 9 ObA 275/00g
Auch; Beisatz: Hier: Verwendung eines im Eigentum des Arbeitgebers stehenden und für dessen Zwecke lizenzierten Computerprogrammes für im Rahmen eines eigenen Geschäftsbetriebes des Arbeitnehmers durchgeführte EDV-Arbeiten für Dritte ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers. (T16)
- 9 ObA 130/01k
Auch; nur: Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. (T17)
Beisatz: Hier: Krankenpfleger in einem Rehabilitationszentrum, der einen Patienten misshandelt. Ein im Stationsdienst einer derartigen Anstalt tätiger Krankenpfleger genießt das besondere Vertrauen des Arbeitgebers, obliegt ihm doch die unmittelbare Pflege und Obsorge über die ihm anvertrauten, schwerstgeschädigten Patienten und im Bedarfsfall auch die ehestmögliche Herbeiholung ärztlicher Hilfe, er genießt aber vorweg auch das besondere Vertrauen der auf seine Pflege angewiesenen Patienten. (T18)
- 8 ObA 170/01k
Beisatz: Hier: Trotz Abmahnung Bevorzugung eines Unternehmens in Presseinformationen des Tourismusverbandes. (T19)
- 8 ObA 172/01d
Auch; Beisatz: Hier: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung nach
§ 18 Abs 6 lit c HbG berechtigt. (T20)
- 8 ObA 283/01b
Beisatz: Der Mangel an klaren Anweisungen fällt aber regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. Dies gilt umsomehr dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein Entlohnungssystem schafft, das bestimmte von ihm nicht gewünschte Verhaltensweisen klar fördert. (T21)
- 8 ObA 260/01w
Beisatz: Eigenmächtige und gegenüber dem Arbeitgeber verheimlichte Abschlüsse von den Arbeitgeber belastenden Verträgen durch Arbeitnehmer begründet Vertrauensunwürdigkeit. (T22)
- 8 ObA 218/01v
Beisatz: Privatnutzung des Firmencomputers in erheblichem Umfang in der Arbeitszeit und Löschung dieser Daten entgegen 2-maliger Weisung um Aufklärung und Beweissicherung zu verhindern begründet Vertrauensunwürdigkeit. (T23)
- 8 Ob 255/01k
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 255/01k
Auch; Beisatz: Hier: Grundloses Wartenlassen einer bettlägrigen Patientin nach Läuten eine 3/4 Stunde lang nach vorangegangenen kleineren Verfehlungen durch Pflegehelferin - Entlassung nach § 81 Abs 2 lit b Krnt LVBG. (T24)
- 8 ObA 30/02y
- 9 ObA 246/01v
Vgl auch; nur T17; Beis wie T6
- 8 ObA 90/02x
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv betrachtet befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden. (T25)
- 8 ObA 192/02x
Beisatz: Hier: Chefkoch einer Betriebsküche kauft entgegen Weisung beharrlich zu weit überhöhten Preisen immer beim selben Lieferanten ein; darüberhinaus überhöhter Wareneinsatz. (T26)
- 8 ObA 196/02k
Auch; Beis wie T25
- 8 ObA 207/02b
Auch; Beisatz: Hier: Nichtbefolgung von Weisungen und systematische Untergrabung der Autorität des Geschäftsführers, zuletzt durch unrichtige Behauptungen über Kundenbeschwerden gegen den Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschafter. (T27)
- 8 ObA 17/03p
- 8 ObA 57/03w
- 8 ObA 90/03y
Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T28)
Beisatz: Hier: Unterlassen der im befristeten Mietvertrag über die Betriebsräumlichkeiten vorgesehene Anzeige der Verlängerung durch den Geschäftsführer (Arbeitnehmer). (T29)
- 8 ObA 60/04p
Beis wie T28
- 8 ObA 67/04t
Beis wie T28; Beisatz: Hier: Massiver Verstoß eines Bauleiters gegen das ausdrückliche Verbot von Nebentätigkeiten in der Baubranche. (T30)
- 8 Ob 58/05w
- 8 ObA 9/06s
Vgl auch; Beisatz: Gerade beim Krankenpflegeberuf muss sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass eine menschenwürdige Behandlung der Patienten gewährleistet ist. (T31)
Beisatz: Hier: Der Krankenpfleger hat in den letzten Jahren wiederholt, und obwohl er auch schon unter Androhung einer Lösung des Dienstverhältnisses im Wiederholungsfall verwarnt wurde, insbesondere gegenüber minderjährigen Patienten, aber auch Kolleginnen ein „distanzloses" Verhalten an den Tag gelegt, das regelmäßig einen Bezug zur Intimsphäre hatte (Bezeichnung als „geiler Hase", Aufforderung zu „Liebespausen," Lesen von Pornoheften). (T32)
- 8 ObA 84/06w
Auch; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Kopie und Mitnahme von ca. 500 bis 600 teilweise der Geheimhaltung unterliegenden - gemeindeinternen Dokumenten (Subventionsansuchen, Vergabeentscheidungen und Protokolle von Gemeindevorstandssitzungen) durch einen Gemeindeamtsleiter (Vertrauensunwürdigkeit bejaht). (T33)
- 8 ObA 66/06y
Vgl; Beisatz: Hier: Weiterleitung einer den Vorwurf der unrichtigen Verbuchung von Spenden enthaltenden Sachverhaltsdarstellung an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (T34)
Beisatz: Dieses Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. (T35)
- 8 ObA 17/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger als „General Manager" der beklagten Partei wies - ohne sich an den für diese Fragen Entscheidungsbefugten zu wenden - die Sekretärin der beklagten Partei an, ihm die Kosten einer dienstlichen Zwecken dienenden Reise (Führung von Sponsorverhandlungen) in Höhe von 268,50 EUR bar aus der Kassa auszuzahlen, weil er befürchtete, dass die beklagte Partei den dienstlichen Charakter der Reise nicht anerkennen und ihm die Reisekosten vom Gehalt abziehen würde, wie dies bereits in zwei Fällen vorgekommen war (Vertrauensunwürdigkeit verneint). (T36)
- 8 ObA 23/07a
Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin nahm abgelaufene Fleischwaren zum Privatgeb