Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Auch unwahre Angaben gegenüber dem Dienstgeber können den Tatbestand des § 27 Z 1 letzter Fall AngG herstellen, doch zieht nicht jede Unwahrheit Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Wenn eine Unwahrheit nur zu einem zwar nicht zu billigenden, wohl aber psychologisch verständlichen Verbergen einer Verfehlung des Dienstnehmers dienen soll, die, für sich allein betrachtet, nicht ausreicht, um eine Entlassung zu rechtfertigen, kann man zwar eine Vertrauenseinbuße, nicht aber eine Vertrauensunwürdigkeit annehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lüge, Notlüge, Erheblichkeit, Verheimlichen, Verschweigen, Krankheit, Erkrankung, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021