RS OGH 1983/5/10 4Ob42/83, 8ObA166/98i, 8ObA28/08p

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1

Rechtssatz

Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 42/83
    Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,334 (M Binder)
  • 8 ObA 166/98i
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
    Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuss) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T1)
  • 8 ObA 28/08p
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
    Vgl; Beisatz: Schlichtungsklauseln zur allfälligen Bereinigung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind, soferne sie ausreichend bestimmte Regelungen enthalten, grundsätzlich zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063867

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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