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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Rechtsanwälte Ramsauer & Perner, 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 2002, Zl. 3/05-B/3281, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 17. Dezember 2001 begehrte der (im Jahr 1956 geborene) Beschwerdeführer die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) begünstigten Behinderten.
Das Bundessozialamt Salzburg wies mit Bescheid vom 23. April 2002 den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2001 ab. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
"Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.01.2002 und 06.02.2002 das als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt wird, ergibt sich nach den gemäß § 3 BEinstG anzuwendenden, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, festgesetzten Richtsätzen folgende Einschätzung Ihrer Gesundheitsschädigungen.
Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:
Lfd. Nr.
Art der Gesund-
heitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1
Nach Rotatorenmanschettenläsion höhergradige Bewegungsein-schränkungen der linken Schulter und glaubhafte Schmerzen, wob ei es sich um den Gegenarm handelt.
I/c/29
30 %
2
Erektile Dysfunktion bei Hoden-
dystrophie und Hyperprolaktinämie (diese medikamentös gut eingestellt).
II/c/272Analog
20 %
Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt dreißig vom Hundert (30 v.H.), weil keine Steigerung der führenden Position 29 durch Position 272 erfolgt, da keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt.
Zu ihren Einwendungen vom 04.04.2002 im Rahmen des Parteiengehörs wurde vom leitenden Arzt des hierortigen Amtes folgende Stellungnahme abgegeben:
Da das Hypophysenadenom und dessen Folgen (Testosteronsubstitution und erektile Dysfunktion) medikamentös gut behandelbar sind und dadurch nur eine geringe Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Steigerung des Grades der Behinderung der führenden Position 29 nicht gerechtfertigt. Die Augenprobleme wurden entsprechend eingeschätzt.
Gemäß § 3 der oben zitierten Richtsatzverordnung ist bei der Gesamteinschätzung mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die den höchsten Grad der Behinderung verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidungszustand infolge des Zusammenwirkens aller Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des GdB rechtfertigt. Dabei dürfen die Prozentsätze der einzelnen Leiden NICHT addiert werden und auch eine Ermittlung des GdB im Wege einer schematischen Subtraktion ist NICHT zulässig.
Folgende Gesundheitsschädigungen werden gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:
Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:
Lfd. Nr.
Art der Gesund-
heitsschädigung
Position in den Richtsätzen
Grad der Behinderung
1
Belastungsschmerzen mit berichteter Schwellneigung am rechten Sprunggelenk nach Sprunggelenkszerrung mit knöcherner Absplitterung vom Außenknöchel.
III/j/417
10 %
2
Zustand nach Hornhauttransplantation beidseitis mit vermindeter Sehschärfe (re. 0,6, li. 0,4).
VI/c/637 (Tab.)
10 %
3
Chronische Keratoconjunktivitis Sicca.
VI/a/613
10 %"
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seine Beschwerden betreffend die linke Schulter seien durch die ständigen Untersuchungen im Jahr 2000 im Krankenhaus Zell am See zu belegen. Im August 2000 sei bei Dr. D. eine Kernspintomographie durchgeführt worden. Auch alle anderen Beschwerden seien durch langfristige Untersuchungen belegt. Seine Beschwerden seien der beiliegenden Auflistung durch seinen Hausarzt Dr. F. zu entnehmen.
Der Berufung war eine Stellungnahme Dris. F. vom 7. Mai 2002
angeschlossen mit folgendem Inhalt:
"ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME
Betreff: P., geb. 1956, Bad Hofgastein
Obgenannter steht laufend in medizinischer Behandlung, wobei
folgende Probleme vorliegen:
1) Impingement-Syndrom der linken Schulter nach Sturz am 31.1.2000 mit deutlicher Funktionsbehinderung speziell bei Überkopfarbeiten (Regal). Diesbezüglich erfolgten Infiltrationen auch in der Schulterambulanz KH Zell am See, weiters absolviert er laufend Physikalische Therapien.
2) Interskapulär-Syndrom der Wirbelsäule mit rezidivierenden Blockierungen, hinderlich bei gebückten und stehenden Tätigkeiten. Herr P. macht regelmäßig Gymnastik und zahlt sich Massagen.
3) Kopfschmerzen und Wetterfühligkeit nach SHT durch Sturz am 10.5.2001 mit kurzfristiger Bewusstlosigkeit (versorgt im KH Schwarzach).
4) Schleudertrauma der HWS durch Verkehrsunfall mit Totalschaden des PKW am 29.12.2001, versorgt im UKH Schwarzach, seitdem Verschlechterung der Rückenverspannungen.
5) Sprunggelenksverletzung rechts durch Sturz auf Eis am 28.2.2000, Diagnose laut UKH Schwarzach Abruptio ossea mall. lat dext. Es bestehen Belastungsschmerzen durch Stehen und Gehen rechts, aber auch im linken Sprunggelenk. Der Unfallchirurg Dr. M. findet überdies eine supinatorische Aufklappbarkeit des Bandapparates sowie eine Talusschublade; eine MRI-Untersuchung wurde terminisiert, eine Arthroskopie des Sprunggelenks diskutiert.
6) 1981 und 1985 erfolgte am LKH Salzburg wegen Keratokonus bds eine Hornhauttransplantation, es besteht eine chronische Keratokonjunktivitis sicca bds, verschlechtert durch die Arbeit im Buffet; er muss laufend Tränenersatzmittel nehmen.
7) Mikroadenom der Hypophyse mit Hyperprolaktinämie und Hodenatrophie. Er steht in laufender Behandlung von Univ. Doz. Dr. M., bekommt Dostinex und Testosteronsubstitution. Trotzdem besteht eine psychisch sehr belastende erektile Dysfunktion.
8) Weiters besteht eine chronische Eisenmangelanämie sowie wiederholt Leukopenie bei erhöhten ANA, sodass laut Hämatologie LKH Salzburg eine beginnende Kollagenose nicht ausgeschlossen werden kann."
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes Salzburg Dr. K. nahm
dazu am 24. Mai 2002 wie folgt Stellung:
"Stellungnahme
Bzgl. li Schulter: Vom Sachverständigen wurde eindeutig eine höhergradige Bewegungseinschränkung im Schultergelenk sowie glaubhafte Schmerzen festgestellt. Es wurde im Gutachten kein Verdacht auf Simulation geäußert, lediglich wurde bei einer Bewegungsprüfung eine aktive Mitarbeit vermutet.
Sämtliche in der Stellungnahme von Hr. Dr. F. angeführten Beschwerden mit Ausnahme des Interskapularsyndroms, Kopfschmerzen, Zustand nach Schleudertrauma u. Blutbildveränderungen sind bereits entsprechend eingeschätzt. Die übrigen bewirken insgesamt keine wesentliche zusätzliche Behinderung und somit keine weitere Anhebung des bisherigen Gesamt-GdB.
Ergänzende zusätzliche RS-Einschätzung:
4.
Interskapular-Syndrom
III/j/417
10 %
5.
Schmerzen bei Zustand nach Schleudertrauma der HWS
III/j/417
10 %
6.
Kopfschmerzen
IV/s/561
10 %
7.
Chron. Eisenmangelanämie u. wiederholte Leukopenien
III/i/388
10 %"
In seiner Äußerung vom 9. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Prüfung seines Antrags. Betreffend die Position Belastungsschmerzen mit berichteter Schwellneigung am rechten Sprunggelenk legte er einen Bericht Dris. I. betreffend eine am 9. Mai 2002 durchgeführte Magnetresonanzuntersuchung des rechten Sprunggelenkes vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie aus, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2002 bringe im Wesentlichen nichts Neues. Der Beschwerdeführer sei dem ihm bekannt gegebenen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Vorlage eines Gegengutachtens) entgegengetreten. Die Gutachten seien schlüssig. Da der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage, sei sein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Personen abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des BEinstG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001) lauten wie folgt:
"Personenkreis
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ...
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14 ...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden . Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
"Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
..."
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Sachverständigengutachten Dris. P., eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, sei der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt worden. Diese Einschätzung sei dann vom leitenden Arzt des Bundessozialamtes Salzburg Dr. K. ohne Begründung auf 30 v.H. abgeändert worden.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der leitende Arzt die im Gutachten Dris. P. unter Pos. 2 mit 20 v.H.
berücksichtigten Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung deshalb nicht berücksichtigt hat, weil weder anamnestisch noch befundmäßig ein Hinweis auf eine chronische Wirbelsäulenerkrankung bestehe. Es ist daher nicht richtig, dass es für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung keine Begründung gegeben habe. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer zur vorgesehenen Gesamteinschätzung unter detaillierter Anführung der berücksichtigten Gesundheitsschädigungen Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer ist der Einschätzung in seiner Äußerung vom 4. April 2002 konkret nur insofern entgegengetreten, als er die Berücksichtigung eines augenfachärztlichen Befundes Dris. R. begehrte. Die diesbezüglichen Gesundheitsschädigungen (Zustand nach Hornhauttransplantation beidseits mit vermindeter Sehschärfe und chronische Keratoconjunktivitis sicca) wurden vom Amtssachverständigen entsprechend eingeschätzt und im erstinstanzlichen Bescheid angeführt.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel weiters darin, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, von den ihn behandelnden Ärzten Dr. F. und Dr. M. weitere Unterlagen anzufordern, die sie den Fachgutachtern hätte übersenden sollen zur Beurteilung, ob sich dadurch Änderungen bei dem jeweils festgestellten Grad der Behinderung ergeben.
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, die Schlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen und damit Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zu wecken. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lässt nämlich mangels Konkretisierung nicht erkennen, welche Unterlagen die belangte Behörde hätte beischaffen sollen und inwiefern sich dadurch weitere (in den der belangten Behörde vorliegenden Gutachten nicht genannte) Gesundheitsschädigungen oder eine höhere Einschätzung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und damit eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf mindestens 50 v.H. hätte ergeben können.
Der Beschwerdeführer rügt weiters als Verfahrensmangel, die belangte Behörde hätte ihm mitteilen müssen, dass auf Grund der eingelangten Fachgutachten der Gesamtgrad der Behinderung voraussichtlich 50 v.H. nicht erreicht. Damit wäre er in die Lage versetzt worden, den der belangten Behörde vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene mit einem Gegengutachten entgegenzutreten. Die belangte Behörde hätte ihn belehren müssen, dass nur ein gleichwertiges Gegengutachten geeignet sei, die von Amts wegen eingeholten Fachgutachten zu entkräften. Da die belangte Behörde diese Belehrung unterlassen habe, habe sie ihre Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG verletzt.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel auf. Die Beschwerdeausführungen gehen zunächst an der Tatsache vorbei, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des leitenden Arztes des Bundessozialamtes Salzburg Dr. K. vom 24. Mai 2002 zur Kenntnis gebracht hat. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass eine Anhebung des bisherigen Gesamtgrades der Behinderung nicht bewirkt wird. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, dazu ein Privatgutachten einzuholen und der belangten Behörde vorzulegen. Im Übrigen trifft die Behörde gemäß § 13a AVG nicht die Verpflichtung, die Partei darüber zu belehren, mit welchen Mitteln sie von der Behörde bereits aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen oder welche weiteren Einwendungen sie erheben könnte (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 ( 1998), unter E. Nr. 15 und 19 zu § 13a AVG zitierte Rechtsprechung).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. August 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110154.X00Im RIS seit
10.09.2003