RS OGH 1983/5/10 4Ob51/83, 4Ob136/83, 4Ob3/84, 4Ob65/84, 7Ob542/85, 4Ob68/85, 4Ob155/85, 14Ob72/86,

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

AngG §27 Z1
AngG §27 Z1

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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