Norm
ABGB §176 Abs1 BRechtssatz
Wurde weder behauptet, noch hat auch das Verfahren sonst Anhaltspunkte dafür erbracht, daß die Einbürgerung der Erziehung des Kindes förderlich wäre, und berufliche Gründe nicht in Betracht kommen, gilt es zu prüfen, ob die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus einem wichtigen Grunde dem Kindeswohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn die elterlichen Rechte und Pflichten vorläufig der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter zugewiesen sind und nicht abzusehen ist, wann die italienischen Behörden über die Ausübung der elterlichen Gewalt entscheiden werden, zumal das Kind, solange es minderjährig ist, die italienische Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nicht verliert und somit der Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten bzw über die Ausübung der elterlichen Gewalt nicht vorgegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048683Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0060OB00570_8400000_001