RS OGH 1983/5/10 6Ob570/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

ABGB §176 Abs1 B
codice civile Art316
StbG §19 Abs3

Rechtssatz

Wurde weder behauptet, noch hat auch das Verfahren sonst Anhaltspunkte dafür erbracht, daß die Einbürgerung der Erziehung des Kindes förderlich wäre, und berufliche Gründe nicht in Betracht kommen, gilt es zu prüfen, ob die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus einem wichtigen Grunde dem Kindeswohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn die elterlichen Rechte und Pflichten vorläufig der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter zugewiesen sind und nicht abzusehen ist, wann die italienischen Behörden über die Ausübung der elterlichen Gewalt entscheiden werden, zumal das Kind, solange es minderjährig ist, die italienische Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nicht verliert und somit der Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten bzw über die Ausübung der elterlichen Gewalt nicht vorgegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 570/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 6 Ob 570/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048683

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0060OB00570_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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