Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
Auch; nur: Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. (T1) Beisatz: Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten. (T2)
Beis wie T2; Beisatz: Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche können allerdings dann zu einer Erhöhung der Bewertung nach dem dreifachen Jahresbetrag im Sinn des § 58 JN führen, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts. (T3)