RS OGH 1983/5/11 1Ob629/83, 1Ob1504/85, 1Ob1532/85, 7Ob44/99t, 7Ob19/99s, 5Ob67/99k, 2Ob76/99m, 1Ob1

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

JN §58 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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