RS OGH 1983/5/11 3Ob46/83, 3Ob182/94

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

EO §40

Rechtssatz

Bei einem Oppositions - Impugnationsgesuch nach § 40 EO müssen die Voraussetzungen einer Klage nach den §§ 35 und 36 gegeben sein; ein Gesuch nach § 40 EO ist darüber hinaus nur aus den im Gesetz angeführten Gründen der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, der Anspruchsstundung oder Exekutionsstundung und des Exekutionsverzichts zulässig. Es ist unzulässig, in anderen Fällen die Einstellung der Exekution nach § 40 EO zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 46/83
  • 3 Ob 182/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 182/94
    nur: Ein Gesuch nach § 40 EO ist darüber hinaus nur aus den im Gesetz angeführten Gründen der Befriedigung des betreibenden Gläubigers, der Anspruchsstundung oder Exekutionsstundung und des Exekutionsverzichts zulässig. Es ist unzulässig, in anderen Fällen die Einstellung der Exekution nach § 40 EO zu bewilligen. (T1) Veröff: SZ 67/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001355

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00046_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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