Norm
EO §231Rechtssatz
Ein Widerspruch ist wegen der im Verteilungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime nur beachtlich, wenn in ihm die Tatsachen angeführt werden, auf die sich die Bestreitung des Bestandes oder der Rangordnung des angemeldeten Anspruches gründet. Über einen nicht in diesem Sinn individualisiert erhobenen Widerspruch kann nicht verhandelt werden und es kommt daher in einem solchen Fall auch keine Verweisung auf den Rechtsweg in Betracht, sondern ein solcher Widerspruch ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010