Norm
EO §239 Abs3Rechtssatz
Hat ein Beschluß über einen im Rahmen der Verteilungstagsatzung gestellten Aufschiebungsantrag abgesprochen und wurde die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Verteilungsbeschluß verbunden, macht dies den Beschluß nicht zu einem Beschluß im Sinne des § 239 Abs 3 EO, da die Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht Teil des Verteilungsbeschlusses selbst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003393Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_003