RS OGH 1983/5/11 3Ob45/83

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

EO §7 Aa
EO §7 C

Rechtssatz

Wenn im Exekutionstitel über die schon "fällig gewordenen" Rückstände gesagt wird, sie seien iS einer erst zu treffenden Ratenvereinbarung zu bezahlen, erlaubt dies nicht den Schluß, daß im Exekutionstitel die sofortige Fälligkeit und Vollstreckbarkeit hinsichtlich des gesamten Unterhaltsrückstandes zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 45/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000382

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00045_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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