Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Frage, ob einem am Adoptionsverfahren nicht beteiligten Dritten Einsichtnahme in den Adoptionsakt zu gewähren ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Demnach kann die Verweigerung der Akteneinsicht keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086623Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00623_8300000_002