Norm
EO §7 AaRechtssatz
In § 7 Abs 1 und 2 EO kommt es daher nicht nur auf die Fälligkeit im engeren Sinne an, sondern es kommt auch darauf an, ob ungeachtet einer vielleicht schon an sich bestehenden Fälligkeit die Leistungsfrist hinausgeschoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000219Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00045_8300000_001