Norm
RATG §12 Abs4Rechtssatz
Blieb im Exekutionsverfahren der Rekurs der verpflichteten Partei letztlich nur hinsichtlich der Nebengebühren erfolgreich, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rekurses gegen die Entscheidung der ersten Instanz und zwar auf einer Bemessungsgrundlage von S 2000,-- (§ 12 Abs 4 RATG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014