Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Von einem Kaufhausinhaber kann nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Es ist vom Besucher eines Kaufhauses zu erwarten, dass er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021