Norm
EO §229Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Wiederversteigerung in Betracht kommt, stellt kein Hindernis für die Verteilungstagsatzung dar. Die Verteilung ist also davon unabhängig, ob zur Zeit der Erlassung des Verteilungsbeschlusses die vom Ersteher zu entrichtenden Beträge schon erlegt sind oder nicht. Ob die Meistbotszinsen höher oder niedriger sind, spielt gleichfalls keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014