Norm
AO §55dRechtssatz
Wurde die Überwachung des Liquidationsausgleiches auf Antrag des Sachwalters nach § 55 d AO für beendet erklärt, und dies unter gleichzeitiger Veranlassung der Löschung der gemäß § 55 b AO vollzogenen Anmerkungen der Überwachung öffentlich bekannt gemacht, ist dies eine bei Gericht offenkundige Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040155Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00070_8300000_002