Norm
StGB §304 Abs2Rechtssatz
Beabsichtigt der Geschenkgeber die objektiv pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts zu erwirken, während der Beamte objektiv pflichtgemäß handeln will, so ist der Geschenkgeber nach § 307 Z 1 StGB, der Beamte aber nur nach § 304 Abs 2 StGB strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096161Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008