Norm
StGB §2 ARechtssatz
Für die Geschäftsführung verantwortliche Organe einer mit dem Machtgeber in vertraglicher Rechtsbeziehung stehenden juristischen Person, welche eine rechtlich als dem Machtgeber zustehender Preisnachlaß zu wertende Provisionsabsprache zwischen dem Machthaber und ihren Bediensteten kennen und billigen, haften auch dann, wenn die Provisionszahlungen ohne ihr weiteres Zutun vorgenommen werden, wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Untreue des Machthabers des Vertragspartners, wobei die sie persönlich treffende, ihre Garantenstellung begründende Erfolgsabwendungspflicht schon aus der (nebenvertraglichen) vertraglichen Vermögensfürsorgepflicht für den Geschäftspartner bei Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur aus dem Ingerenzprinzip) folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022