Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022