Norm
StGB §304Rechtssatz
Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017