RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 17Os20/13i, 17Os1/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §304
StGB aF §307 Z1

Rechtssatz

Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545
  • 17 Os 20/13i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
    Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)
  • 17 Os 1/17a
    Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 1/17a
    Vgl auch; Beisatz: Schon das Anbieten eines Vorteils erfüllt den Tatbestand der Bestechung; auf die (Möglichkeit tatsächlicher) Gewährung des Vorteils kommt es dann nicht (mehr) an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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