Norm
StGB §153Rechtssatz
Hat ein Machthaber im sinnfälligen Zusammenhang mit einem konkreten, für seinen Machtgeber abgeschlossenen Rechtsgeschäft eine Provisionsabsprache, Geschenkabsprache oder "Schmiergeldabsprache" getroffen, die solcherart einen Bestandteil des Grundgeschäfts darstellt und daher entweder auf Kosten des vom Auftraggeber (Machtgeber) zu zahlenden Preises geht oder ein Entgelt an den Machthaber für die Vermittlung des Geschäfts zum Gegenstand hat, dann kommt der bedungenen Zuwendung die Bedeutung eines (versteckten) Preisnachlasses zu, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig ist und zu einem vermögensrechtlichen Nachteil für den Machtgeber führt, sodaß dem Machthaber Untreue (und dem Geber Beteiligung daran) zur Last fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095562Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_016