Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
Ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens übt als solcher keine staatlichen Verwaltungsagenden aus und ist somit kein Beamter im strafrechtlichen Sinn. Daß der dienstrechtlich (karenzierter) Beamter einer Gebietskörperschaft ist, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091971Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_012