RS OGH 1983/5/17 12Os121/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §74 Z4

Rechtssatz

Ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens übt als solcher keine staatlichen Verwaltungsagenden aus und ist somit kein Beamter im strafrechtlichen Sinn. Daß der dienstrechtlich (karenzierter) Beamter einer Gebietskörperschaft ist, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091971

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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