Norm
StGB §10Rechtssatz
Ein Unternehmer oder leitender Angestellter, der sich durch eine strafrechtlich verpönte Bestechung einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen will, kann unter dem Aspekt mangelnder Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht entschuldigt, geschweige dem gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089472Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_005