RS OGH 1983/5/17 2Ob172/82, 8Ob24/84, 8Ob39/86, 2Ob1142/95, 2Ob113/06s, 2Ob215/07t, 2Ob122/08t, 2Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

EKHG §9 Abs2 D
EKHG §11 Abs1 B1

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" § 50 Z 10 b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 172/82
    Veröff: ZVR 1984/179 S 186
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 2 Ob 1142/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Unlenkbarkeit zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge infolge Ölverschmutzung auf der Fahrbahn. (T2)
  • 2 Ob 113/06s
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 113/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms. (T3)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; nur: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. (T4)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; nur T4; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T5)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    nur T5; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T6)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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