Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründet Untreue zum Nachteil des Machtgebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018