Norm
StGB §153Rechtssatz
Der Beurteilung einer "Provision" als ein in Wahrheit gewährter Preisnachlaß steht nicht entgegen, daß sie bei der Erstellung des Anbots keinen eigenen Kostenfaktor gebildet hat, weil für die Preisbildung alle für den betreffenden Geschäftsfall maßgebenden Aufwendungen bedeutsam sind, mögen sie auch betriebswirtschaftlich nur einen Teil der Gemeinkosten bilden; auf die ziffernmäßige Meßbarkeit des preisbildenden Einflusses der jeweiligen Aufwendung kommt es dabei nicht an; genug daran, daß ein solcher Einfluß - wirtschaftlich gesehen - besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095569Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_017