Norm
StGB §20Rechtssatz
Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach § 20 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090461Dokumentnummer
JJR_19830518_OGH0002_0100OS00177_8200000_001