Norm
StGB §130Rechtssatz
Einer Absicht des Täters, sich durch Manipulationen an öffentlichen Münzfernsprechapparaten täglich 40 bis 50 Schilling zuzueignen, zielt auf die Erschließung von über die Bagatellgrenze hinausgehenden regelmäßigen Einkünften; auf die Größe der effektiven Beute kommt es dabei für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094329Dokumentnummer
JJR_19830518_OGH0002_0100OS00057_8300000_001