RS OGH 1983/5/18 10Os57/83

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Veröffentlicht am 18.05.1983
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Norm

StGB §130

Rechtssatz

Einer Absicht des Täters, sich durch Manipulationen an öffentlichen Münzfernsprechapparaten täglich 40 bis 50 Schilling zuzueignen, zielt auf die Erschließung von über die Bagatellgrenze hinausgehenden regelmäßigen Einkünften; auf die Größe der effektiven Beute kommt es dabei für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094329

Dokumentnummer

JJR_19830518_OGH0002_0100OS00057_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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