Norm
ZPO §160Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die Unterbrechung kraft Gesetztes eintritt und der entsprechende Anspruch rein feststellender Natur ist, besteht kein Anlaß zu einer weiteren Anleitung und Belehrung durch das Gericht über eine allfällige Aufnahme des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036907Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00696_8200000_001