- 6 Ob 583/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 583/83
- 8 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 584/83
Auch; nur: Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind. (T1)
- 7 Ob 608/84
Entscheidungstext OGH 19.07.1984 7 Ob 608/84
nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. (T2)
- 2 Ob 675/85
nur T2
- 3 Ob 599/86
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Grundsatz der Kontinuität auch bei erstmaliger Sorgerechtsentscheidung nicht generell abzulehnen. (T3)
- 7 Ob 536/87
Auch
- 7 Ob 619/87
- 1 Ob 706/87
Auch; nur T1
- 4 Ob 523/88
nur T2
- 6 Ob 604/88
nur T2
- 8 Ob 600/88
nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz stellt nur einen Faktor bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohles dar. (T4)
- 5 Ob 596/88
Beis wie T3
- 7 Ob 603/89
Beisatz: Zu der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten ist allein das Kindeswohl ausschlaggebend. (T5)
- 7 Ob 568/90
nur T1
- 8 Ob 586/90
nur T2; Veröff: ÖA 1991,54 = ÖA 1992,22
- 1 Ob 572/91
Auch; nur T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1991/168 S 737
- 4 Ob 1610/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 1610/95
nur T2
- 9 Ob 324/97f
nur T2
- 8 Ob 356/97d
nur T2
- 9 Ob 91/01z
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es müssen die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden. Von besonderem Gewicht ist die Eignung des betreffenden Elternteils für die Ausübung der Obsorge. (T6)
- 6 Ob 315/01v
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T7)
- 7 Ob 31/02p
nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden. (T8)
Beisatz: Wenn dadurch dem primär zur Obsorge berufenen leiblichen Vater seine Elternrechte gleichsam auf Dauer versagt würden. (T9)
- 1 Ob 50/02p
Auch
- 6 Ob 146/02t
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 32/03v
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 20/05i
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 Ob 20/07t
Auch; Beisatz: Im Rahmen einer Obsorgeentscheidung kommt dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls besondere Bedeutung zu. (T10)
- 8 Ob 85/07v
nur T2
- 7 Ob 193/07v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Kinder wohnen bei der Mutter (im selben Ort wie der Vater). Sie ermöglicht den Kindern einen zwanglosen, intensiven und guten Kontakt mit dem Vater und den väterlichen Großeltern. Überträgt man nun die Obsorge auf den Vater, so bedeutet dies einen Wohnungs- und Bezugswechsel und damit eine Unterbrechung der mittlerweile eingetretenen Kontinuität der Lebensumstände nach der Trennung der Eltern, ohne dass aus den Feststellungen eine bessere Entwicklungsmöglichkeit der Kinder beim Vater abzuleiten wäre. (T11)
- 1 Ob 40/08a
Vgl auch
- 3 Ob 122/09a
nur T1; Beisatz: Hier: Gleiche Eignung der Eltern, die Obsorge zu übernehmen. (T12)
- 4 Ob 220/09w
- 6 Ob 79/10a
Vgl; Beis wie T10
- 7 Ob 81/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 81/10b
- 5 Ob 103/10y
nur T8
- 1 Ob 146/10t
Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T13)
- 4 Ob 232/10m
Beisatz: Auch bei der Erstzuteilung der Obsorge sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs? und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T14)
- 3 Ob 155/12h
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 155/12h
Auch; Beisatz: Hier: Plötzliches Herausreißen der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung mitten im Schul?/Kindergartenjahr iVm dem unvorbereiteten Abbruch der Betreuungskontinuität durch den Vater. (T15)
- 3 Ob 38/13d
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 38/13d
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 20/13t
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 20/13t
nur T1
- 3 Ob 179/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 179/14s
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 3 Ob 212/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 212/14v
Auch; Beisatz: Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T16)
- 10 Ob 12/15k
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 12/15k
Auch
- 7 Ob 159/15f
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 159/15f
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 10 Ob 81/15g
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 81/15g
Auch
- 8 Ob 81/15t
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 81/15t
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 46/16w
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 46/16w
Vgl
- 8 Ob 25/16h
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 25/16h
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Maßnahmen, die eine Änderung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse mit sich bringen, sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben, dass eine Neuregelung im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T17)
- 8 Ob 15/19t
nur T2
- 9 Ob 12/19h
nur T2
- 5 Ob 106/20d
Vgl; nur T2; Beis wie T16; Beis wie T17
- 1 Ob 94/21m
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 94/21m
Vgl; Beis wie T16
- 4 Ob 146/21f
Vgl
- 4 Ob 205/21g
Beis nur wie T16
- 2 Ob 24/22a
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 24/22a
nur T2; Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T18)