Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der N GmbH in T, vertreten durch Dr. Robert Eder und Mag. Birgit Eder, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 2. Oktober 2000, Zl. 125.880/2-7/2000, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23, 2. Adriana S in P, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 5. Arbeitsmarktservice Salzburg, Landesgeschäftsstelle, in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 67a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 aus, dass Otokar S. (in der Folge auch: der tödlich Verunglückte) auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin vom 6. April bis 9. Juni 1992 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 lit. a einbezogen werde. Weiters wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Nachtragsberechnung vom 15. Juni 1994 vorgeschriebenen Sozialversicherungs- und Sonderbeiträge in der Höhe von S 11.961,55 unverzüglich zu entrichten.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe im Juli 1992 eine Unfallsanzeige mit dem Hinweis übermittelt, dass Otokar S. vor seinen am 9. Juni 1992 erlittenen tödlichen Arbeitsunfall schon längere Zeit bei der Beschwerdeführerin gearbeitet haben solle. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Genannte vom 6. April 1992 bis 9. Juni 1992 bei der Beschwerdeführerin gegen Entgelt beschäftigt, jedoch nicht der Sozialversicherung gemeldet worden sei. Diese Feststellungen gründeten sich auf Einvernahmen verschiedener Arbeitskollegen des tödlich Verunglückten. Da keine Unterlagen über Lohnzahlungen vorgelegt worden seien, sei das monatliche Entgelt in Höhe des kollektivvertraglichen Mindestbezuges ermittelt bzw. vorgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 9. November 1994, nachdem ihr anwaltlicher Vertreter am 7. November 1994 Akteneinsicht genommen hatte, (einen als Berufung bezeichneten) Einspruch. Darin wurde ausgeführt, es sei nicht richtig, dass der tödlich Verunglückte in einem Beschäftigungsverhältnis vom 6. April 1992 bis 9. Juni 1992 gestanden sei. Richtig sei lediglich, dass dieser sich um einen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin beworben und diese versucht habe, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Dies sei nicht gelungen, sodass eine Beschäftigung nie stattgefunden habe. Richtig sei allerdings, dass der tödlich Verunglückte in diesem Zeitraum häufiger am Firmengelände anwesend war, weil er sich nach dem Fortgang des Bewilligungsverfahrens bzw. der Möglichkeit, trotzdem zu arbeiten, erkundigt habe. Er sei daher tatsächlich zeitweise zur Verrichtung einzelner Arbeiten herangezogen worden, wobei er dann kurzfristig bzw. für den einen Tag bzw. allenfalls ein paar Tage gerade anfallende Tätigkeiten verrichtet habe. Für diese Tätigkeiten sei er stundenweise als Arbeiter entlohnt worden, was jedoch höchstens S 1.000,-- bis S 2.000,-- pro Monat ausgemacht habe. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden. Insbesondere sei der tödlich Verunglückte zum Unfallszeitpunkt nicht mehr beschäftigt worden. Er sei vielmehr lediglich gekommen, um zu fragen, ob er wieder einmal für einen Tag gebraucht würde, was aber nicht der Fall gewesen sei. Damals sei auch bereits klar gewesen, dass eine Arbeitsbewilligung nicht zu erreichen sei.
Mit Bescheid des UVS Salzburg vom 1. Juni 1993 sei das Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingestellt worden, weil keine hinlänglichen Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen seien.
Die im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erliegenden Zeugenaussagen könnten auch keinen entgegenstehenden Beweis liefern, weil die jeweiligen Zeugen nur teilweise bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien und es daher durchaus sein könne, dass sie den später tödlich Verunglückten zeitweise gesehen haben. Über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses könnten sie hingegen nichts aussagen. Es stelle einen Verfahrensmangel dar, dass der Beschwerdeführerin die Zeugenaussagen nicht bekannt gemacht und ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei. Sie habe die Zeugen insbesondere nicht befragen können. So sei insbesondere zur Aussage des Zeugen Heinz B. zu sagen, dass es sein könne, dass er mitunter mit dem später tödlich Verunglücken gefahren sei, weil dieser gelegentlich den LKW auch privat habe benützen dürfen und sogar manchmal darin genächtigt habe. Bestritten werde auch, dass der Zeuge Peter He. regelmäßig bei den Abrechnungen dabei gewesen sei. Möglich sei lediglich, dass er vielleicht einmal gesehen habe, dass dem später tödlich Verunglückten ein Betrag von S 3.500,-- ausbezahlt worden sei.
Hilfsweise werde vorgebracht, dass selbst dann, wenn in den geschilderten Umständen ein Beschäftigungsverhältnis zu erblicken sei, die Bemessungsgrundlage viel zu hoch angenommen worden sei. Wie ausgeführt, habe der später tödlich Verunglückte höchstens S 1.000,-- bis S 2.000,-- pro Monat für seine Aushilfstätigkeiten erhalten.
Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Schriftsatz das Beweisanbot:
"Bescheid des UVS Salzburg 11/85-5/93
meine Einvernahme
neuerliche Einvernahme der Zeugen (Peter) He. und (Heinz) B."
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Salzburg vor. Im Schreiben vom 27. Jänner 1995 (Vorlagebericht zum Einspruch vom 9. November 1994) nahm sie zu den Ausführungen im Einspruch wie folgt Stellung:
Die "Beschwerdeführerin" habe in einer am 15. September 1992 aufgenommenen Niederschrift bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angegeben, dass der später tödlich Verunglückte außer seiner Arbeitsleistung am Todestag nie für den Betrieb tätig und ihm auch kein Entgelt bezahlt worden sei. Auch im "Einspruch vom 11.07.1994" sei noch behauptet worden, dass dieser im Unternehmen nicht beschäftigt gewesen sei. Auf Grund der von der Kasse aufgenommenen Niederschriften, die der Beschwerdeführerin durch Akteneinsicht bekannt geworden seien, habe diese Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin sofort ihre Aussagen geändert und behauptet, dass zwar eine Beschäftigung stattgefunden habe, jedoch nur fallweise und an einzelnen Tagen. Bei der Bezahlung des Entgeltes lägen die Aussagen der Beschwerdeführerin auf der gleichen Linie. Vorerst sei behauptet worden, dass nie Zahlungen stattgefunden hätten, nach Kenntnisnahme der von der Kasse aufgenommenen Niederschriften sei diese Aussage dahingehend geändert worden, dass Zahlungen von monatlich höchstens S 1.000,-- bis S 2.000,-- erfolgt seien.
Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, der mit Bescheid vom 25. Mai 1992 abgelehnt worden sei. Nicht richtig sei, dass keine Beschäftigung stattgefunden habe. Die in diesem Zusammenhang mit verschiedenen ehemaligen Dienstnehmern der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschriften würden das Gegenteil beweisen. Der später tödlich Verunglückte sei seit dem 6. April 1992 bis zum Unfallszeitpunkt regelmäßig für die Beschwerdeführerin als Kraftfahrer und Hilfsarbeiter tätig geworden. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Niederschriften mit Peter H., Heinrich B., Heinz B., Maria P., Peter He., und des Aktenvermerkes mit Norbert K. führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, diese Aussagen der ehemaligen Beschäftigten der Beschwerdeführerin würden eindeutig ergeben, dass der tödlich Verunglückte zumindest seit dem 6. April 1992 als LKW-Fahrer und Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Auch die Entlohnung von wöchentlich S 3.500,--, die indirekt im Einspruch zugegeben werde, dürfte den Tatsachen entsprechen. Dafür sei auch die Aussage der Ehefrau des Verstorbenen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 15. September 1993 ein weiteres Indiz. Diese habe dort informativ befragt angegeben, ihr Mann habe aus Österreich monatlich ungefähr S 12.000,-- mitgebracht, die er nur bei Herrn N. verdient habe.
Nach Auffassung der Kasse wären die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aussage des Heinz B. aufgestellten Behauptungen äußerst unglaubwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Dienstgeber einem Arbeitssuchenden einen LKW, der ja einen beträchtlichen Wert besitze, für Privatfahrten zur Verfügung stelle. Zu den angeblichen Nächtigungen des später tödlich Verunglückten im LKW sei noch zu sagen, dass dies eher ein Beweis dafür sei, dass der Genannte als Fahrer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, weil viele Fahrer bei Überland- oder Auslandsfahrten im LKW nächtigen. Dass der LKW als direkte Übernachtungsmöglichkeit verwendet worden sei, könne nicht stimmen, weil der tödlich Verunglückte seit Mitte April eine ordnungsgemäße Unterkunft gehabt habe.
Nach Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen sei davon auszugehen, dass der tödlich Verunglückte zumindest vom 6. April bis 9. Juni 1992 bei der Beschwerdeführerin als LKW-Fahrer und Arbeiter beschäftigt gewesen sei.
Die Einspruchsbehörde forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu diesem Vorlagebericht auf. Die Beschwerdeführerin kam dem mit Schriftsatz vom 2. März 1995 nach. Darin führte sie aus, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bringe keine neuen Gesichtspunkte. Vielmehr werde lediglich eine ausführlichere Begründung und Beweiswürdigung nachgereicht. Wie bereits in der "Berufung" vorgebracht, könnten die einvernommenen Zeugen keinen den Angaben der Beschwerdeführerin widersprechenden Beweis liefern, weil die genannten Zeugen nur teil- und zeitweise bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien. Die Zeugenaussagen lieferten keinen stichhaltigen Anhaltspunkt für die angenommene Höhe der Bemessungsgrundlage. Insbesondere zur Aussage des Zeugen Peter He. sei darauf hinzuweisen, dass dieser unmöglich bei jeder wöchentlichen Auszahlung dabei gewesen sein könne. Dies deswegen, weil er selbst häufig mit LKW unterwegs gewesen sei. Auch zur Aussage des Heinz B. sei nochmals darauf hinzuweisen, dass durch sie nicht widerlegt sei, dass der LKW dem verunglückten Arbeitnehmer gelegentlich auch zur privaten Verfügung überlassen worden sei. Dass dies "nach Ansicht der Kasse nicht vorstellbar sei", ändere daran nichts. Es gäbe keinen Grund, warum ein LKW nicht gelegentlich verliehen werden sollte, zumal der LKW entsprechend versichert sei. Es bestehe kein Grund, einen LKW einem Arbeitssuchenden nicht einmal aushilfsweise zu überlassen. Es sei dabei ja auch zu beachten und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trachtete, den Verunglückten als Arbeiter für ihren Betrieb zu gewinnen.
Die Einspruchsbehörde ersuchte mit Ladung vom 11. April 1995 Heimo N. in der Angelegenheit "Beschwerdeführerin, Beitragsnachverrechnung Einspruch" am 27. April 1995 vorzusprechen.
Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entschuldigte den Geladenen für diesen Termin mit beruflicher Unabkömmlichkeit. In diesem Schreiben wurde die nochmalige Ladung zur Einvernahme beantragt.
Am 13. September 1999 langte bei der Einspruchsbehörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die Beschwerdevertreter, ein. Darin wurde die Durchführung der beantragten Beweise zur Beseitigung der diesbezüglichen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens urgiert.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 wies der Landeshauptmann von Salzburg den Einspruch als unbegründet ab. In der Begründung führte er aus, er habe sich mit den Aussagen des die Beschwerdeführerin entlastenden Zeugen Heinrich B. auseinander gesetzt. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Salzburg am 24. Mai 1993 angegeben, dass er den tödlich Verunglückten vorher (Arbeitsunfall 9. Juni 1992) nie gesehen habe. Der tödlich Verunglückte sei seinerzeit nur zufällig vorbeigekommen. Er habe auch keine Arbeitskleidung getragen.
Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 25. August 1994 habe dieser Zeuge angegeben, dass er den tödlich Verunglückten vom Namen her gekannt habe und ihm des Öfteren auf dem Firmengelände begegnet sei. Er habe ihn jedoch nie irgend welche Tätigkeiten verrichten gesehen.
Die gravierende Abweichung in den beiden Aussagen - einmal habe er erklärt, er habe den tödlich Verunglückten vorher auf dem Betriebsgelände nie gesehen, das andere Mal habe er ausgesagt, dass ihm der tödlich Verunglückte des Öfteren auf dem Firmengelände begegnet sei und er ihn vom Namen her gekannt habe - ließen die Beweiskraft der Aussage als unschlüssig und wenig glaubwürdig erscheinen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruch sei festzustellen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem tödlich Verunglückten gelegentlich den LKW zur privaten Verfügung überlassen habe und es ihm erlaubt worden sei, darin manchmal zu nächtigen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch stehe. Die Angaben des Zeugen Heinz B. vom 23. Februar 1994, dass der tödlich Verunglückte mit ihm in den ersten zwei bis drei Wochen nach Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses am 6. April 1992 mit dem LKW unterwegs gewesen sei, wobei der tödlich Verunglückte den LKW gelenkt habe, stünden im Widerspruch zum Vorbringen im Einspruch. Die Verantwortung im Einspruch, dass dem tödlich Verunglückten als betriebsfremder Person ein LKW unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei, könne nur als äußerst untauglicher Versuch einer Verantwortung und somit als Schutzbehauptung abgetan werden. Auf die Angaben des Zeugen Heinz B. sei insofern noch näher einzugehen, als er genau die Fahrtrouten und Einsatzgebiete angeführt habe. Insbesondere seine Einschulungszeit nach seinem Eintritt in den Betrieb der Beschwerdeführerin am 6. April 1992 dokumentiere eindeutig ein Vollbeschäftigungsverhältnis des tödlich Verunglückten. Dieser habe in den ersten zwei bis drei Wochen der Tätigkeit des Heinz B. diesen eingeschult. Der tödlich Verunglückte habe in dieser Zeit hauptsächlich den LKW gelenkt und seien ihm die Anlaufstellen genau bekannt gewesen. Die Aussage des Zeugen Heinz B. werde daher von der Einspruchsbehörde schlüssig und nachvollziehbar erachtet.
Zur Aussage des Zeugen Peter H. vom 25. August 1994 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei festzustellen, dass dieser Zeuge den tödlich Verunglückten regelmäßig meistens am Samstag im Betrieb gesehen habe. Näherhin habe dieser in der Werkstatt Arbeiten verrichtet oder habe am Lagerplatz beim Verladen mitgeholfen. Mindestens einmal habe der Zeuge den Verunglückten mit dem LKW-Anhängerzug beim Verladen gesehen.
Auch diese Zeugenaussage spreche eindeutig für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Behörde habe auch ein Protokoll aus dem Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 1993 eingeholt. Hier sei die Gattin des tödlich Verunglückten informativ befragt worden. Dabei habe sie angegeben, dass ihr Gatte ungefähr im Monat S 12.000,-- nach Hause gebracht habe. Diesen Betrag habe er bei Herrn N. verdient. Auch diese Aussage erscheine der Behörde schlüssig und nachvollziehbar.
Auch die Aussage des Peter He. vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 10. März 1994 stehe in diametralem Gegensatz zu der "Verantwortung" der Beschwerdeführerin. Der Zeuge habe angegeben, dass er bei der Beschwerdeführerin von 1990 bis 30. Juni 1993 als Disponent beschäftigt gewesen sei. Er habe teils Büroarbeit teils Fahrten mit dem LKW durchgeführt. Er habe den tödlich Verunglückten, seit dieser für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gekannt. Er könne sich zwar nicht mehr genau an die Beschäftigungszeiten des tödlich Verunglückten erinnern, dieser sei jedoch jedenfalls schon vor Weihnachten 1991 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Der Zeuge habe weiters angegeben, dass der tödlich Verunglückte zeitweise im LKW genächtigt habe bzw. anfangs bei seiner Schwester in M. Da er bei jeder wöchentlichen Abrechnung mit den Fahrern dabei gewesen sei, habe er auch Angaben über die Nettoauszahlungen an den tödlich Verunglückten machen können. Es seien dies ca. S 3.500,-- bis S 4.000,-- wöchentlich gewesen. Weiters habe der Zeuge angegeben, dass der tödlich Verunglückte einen Anhängerzug gelenkt habe und sein Tourenziel innerhalb Österreichs gelegen gewesen sei.
Die Aussage der Maria P. vom 10. März 1994 runde das Bild ab, das die Behörde auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes gewonnen habe. Diese Zeugin habe angegeben, dass der tödlich Verunglückte Anfang April 1992 zu ihr gekommen sei, weil er ein Zimmer gesucht habe. Den Hinweis, dass sie ein Zimmer vermiete, habe er von Herrn N. bekommen. Herr N. sei in der Folge persönlich mit dem tödlich Verunglückten bei ihr vorstellig gewesen. Der tödlich Verunglückte sei wochentags selten da gewesen. Dies deshalb, weil er viel mit dem LKW unterwegs gewesen sei. Dies habe er ihr auch öfters erzählt. Nach dem Tode des Verunglückten sei Herr N. zu ihr gekommen und habe dessen Auto abgeholt. Sie habe damals mit Herrn N. ein längeres Gespräch geführt, in dessen Verlauf N. bedauert habe, dass er durch diesen Unfall einen sehr guten Arbeiter verloren habe. Bei diesem Gespräch sei auch ihre Tochter anwesend gewesen, die diese Aussagen bestätigen könne.
Auf Grund dieser Umstände komme die Einspruchsbehörde unzweifelhaft zu dem Schluss, dass der tödlich Verunglückte in der Zeit vom 6. April 1992 bis 9. Juni 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin stellte sie (unter I. Schwere Verfahrensmängel A) den Verfahrensgang einschließlich ihrer Stellungnahme vom 10. September 1999 dar, in der sie die Durchführung der beantragten Beweise urgiert habe. Daran anschließend führte sie aus, dem sei nicht entsprochen worden, sondern es sei für sie völlig überraschend der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Weiters (unter I. B) führte sie aus, die Einspruchsbehörde habe den Bescheid des UVS Salzburg vom 20. Juni 1995 nicht beigeschafft, mit welchem das Verfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes, er habe den tödlich Verunglückten in seinem Betrieb beschäftigt, ohne im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein, endgültig eingestellt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bescheid für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre. Die Einspruchsbehörde habe - so wird unter Punkt I. C ausgeführt - die Angaben des Hauptentlastungszeugen Heinrich B. derart zerpflückt, dass diese nur widersprüchlich wirken können. Wenn die Behörde der Ansicht sei, dass die Aussagen dieses Zeugen derart widersprüchlich seien, dass er unglaubwürdig sei, hätte sie sich selbst ein Bild davon machen müssen und nicht auf Aussagen zurückgreifen dürfen, die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeholt worden seien. Diese Vorgangsweise stelle eine eklatante Verletzung des Rechtes auf ein objektives Verfahren dar.
Unter Punkt I. D führte die beschwerdeführende Partei aus, die Einspruchsbehörde habe so gut wie gar keine Beweise selbst aufgenommen. Auf Grund der von der Einspruchsbehörde angenommenen Widersprüchlichkeit der Angaben wäre es in jedem Fall notwendig gewesen, dass sich die Einspruchsbehörde "selbst ein Bild von diesen Personen hätte machen müssen". Zur Klärung der Widersprüche und Feststellung des wahren Sachverhaltes wäre es sogar erforderlich gewesen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der angebotenen Zeugen durchzuführen. Die Einspruchsbehörde habe jedoch nichts dergleichen gemacht und dadurch das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör massiv verletzt.
Die Beschwerdeführerin wirft unter Punkt I. E der Einspruchsbehörde vor, sich nicht mit der Bemessungsgrundlage auseinander gesetzt zu haben.
Unter "II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit" führte die Beschwerdeführerin unter A aus, richtig sei, dass es diverse Widersprüchlichkeiten gäbe, die die Einspruchsbehörde hätte klären müssen. Die Einspruchsbehörde habe ausgeführt, dass die Aussage des Zeugen Peter He. vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 10. März 1994 "im diametralen Gegensatz zur Verantwortung" der Beschwerdeführerin stünde. Wesentlich sei aber, dass die Einspruchsbehörde die Aussage eben dieses Zeugen vor dem UVS Salzburg am 6. März 1995 unbeachtet gelassen habe. Ähnlich verhalte es sich beim Zeugen Peter H., der in der Verhandlung vor dem UVS eine viel differenziertere Aussage als vor der Gebietskrankenkasse gemacht habe. Was die angeblichen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen Heinrich B. angehe, so könne man nur vermuten, dass er vielleicht von der Gebietskrankenkasse in dem einen oder anderen Punkt falsch verstanden worden sei oder einfach ein Protokollierungsfehler vorliege.
Auf Grund all dieser Widersprüchlichkeiten könne der Aussage des Zeugen Heinz B. nicht diese Bedeutung beigemessen werden, wie es die Einspruchsbehörde getan habe. Die Aussage der Zeugin Maria P. sei verfälscht wiedergegeben worden. Zum Hinweis der Einspruchsbehörde auf die Angaben der Ehefrau des tödlichen Verunglückten in einem Gerichtsverfahren sei auszuführen, dass der Beschwerdeführerin das angesprochene Protokoll nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Der darin gelegene Verfahrensmangel werde der Einfachheit halber hier gerügt.
Unter II. B stellte die Beschwerdeführerin ihre Version dar und führt aus, dass keiner der vorliegenden Beweise dazu geeignet ist, diese zu widerlegen.
Unter Punkt II. C bemängelte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sich die Einspruchsbehörde mit der Frage der Bemessungsgrundlage nicht auseinander gesetzt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - der Berufung betreffend die Pflichtversicherung keine Folge. (Hinsichtlich der Beitragspflicht wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.) In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten folgenden Sachverhalt fest:
Otokar S. sei jedenfalls ab 6. April 1992 für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er u. a. mit der Durchführung von Holztransporten für die Beschwerdeführerin beschäftigt worden, er habe aber auch andere Arbeiten auf dem Betriebsgelände bzw. in der Werkstatt der Beschwerdeführerin verrichtet. Im Zuge von Beladearbeiten sei es am 9. Juni 1992 zu einem Arbeitsunfall gekommen, bei dem er tödlich verletzt worden sei. Bis zu diesem Arbeitsunfall habe er ein Zimmer bei Maria P. bewohnt. Davor habe er gelegentlich in einem LKW der Beschwerdeführerin genächtigt.
Dieser Sachverhalt gründe sich insbesonders auf die Aussagen der Zeugen Maria P., Peter He. und Heinz B. Im Einzelnen sei zu den vorliegenden Zeugenaussagen Folgendes auszuführen:
Peter He. sei zum Sachverhalt sowohl von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 10. März 1994 als auch durch den UVS Salzburg am 6. März 1995 einvernommen worden. In seiner ersten Aussage habe er angegeben, dass der tödlich Verunglückte jedenfalls seit Weihnachten 1991 als Kraftfahrer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und sich seine Fahrtrouten innerhalb Österreichs befunden hätten. Er habe des Weiteren angeführt, dass der tödlich Verunglückte zu den Weihnachtsfeiertagen nach Hause gefahren sei, gelegentlich aber auch im LKW übernachtet habe.
In diesen Punkten stimmten seine Aussagen vom 10. März 1994 und 6. März 1995 überein. Was die von der Beschwerdeführerin angeführten Widersprüchlichkeiten anbelange, so bezögen sich diese lediglich auf die Höhe der Entlohnung, nicht aber auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. die Art der Ausübung desselben. Hinsichtlich der Tätigkeit des tödlich Verunglückten für die Beschwerdeführerin als auch die näheren Umstände dieser Beschäftigung ergäben sich aus diesen beiden Aussagen keinerlei Widersprüchlichkeiten.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, sei der Zeuge Peter He. im Zeitpunkt der Aussage vor dem UVS Salzburg nicht mehr Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass einer Aussage auch aus diesem Grunde erhöhte Beweiskraft zukomme. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch ausführe, dass Peter He. ausdrücklich angegeben habe, dass er nicht gewusst habe, ob der tödlich Verunglückte für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, so gebe sie den Akteninhalt ungenau wieder. In beiden Aussagen habe Peter He. bestätigt, dass der tödlich Verunglückte grundsätzlich als Kraftfahrer eingesetzt gewesen sei. In seiner Aussage vom 6. März 1995 habe der Zeuge lediglich ergänzend angegeben, dass er nicht wisse, ob dieser für das Einzelunternehmen oder für die GmbH tätig geworden sei. Hinsichtlich der Tatsache der faktischen Beschäftigung weise diese Zeugenaussage keinerlei Widersprüche auf. Dass aber der tödlich Verunglückte bei seinen Tätigkeiten nicht wie in den Bescheiden der Unterinstanzen festgestellt bei der Beschwerdeführerin, sondern beim Einzelunternehmen N. tätig gewesen sei, werde von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Zur Aussage der Zeugin Maria P. sei Folgendes anzumerken:
Diese habe bei ihrer Vernehmung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 10. März 1994 u.a. wörtlich angegeben:
"Herr S. war wochentags über nur selten da. Dies deshalb, da er viel mit dem LKW unterwegs war, was er mir öfters mitteilte."
Wenn die Beschwerdeführerin im Einspruchsbescheid eine unklare Wiedergabe dieses Satzes zu erkennen glaube, so sei ihr nicht zu folgen. Im Einspruchsbescheid sei unter Bezugnahme auf diese Aussage u.a. zu lesen:
"Herr S. war wochentags selten da. Dies deshalb, weil er viel mit dem LKW unterwegs war. Dies hat er Frau P. auch öfters erzählt."
Nach Ansicht der belangten Behörde werde in beiden Zitaten sinngemäß dasselbe ausgesagt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass Maria P. hinsichtlich der Tätigkeit des tödlich Verunglückten über keine eigenen Wahrnehmungen verfügt habe, so werde dies im Einspruchsbescheid nicht behauptet. Im Einspruchsbescheid werde vielmehr darauf hingewiesen, dass sich aus der Aussage der Maria P. ergebe, dass die Vermittlung des Zimmers durch Herrn N. erfolgt sei und dieser ihr gegenüber nach dem Tode des Verunglückten bestätigt habe, dass er mit diesem einen sehr guten Arbeiter verloren habe. Dieser Umstand werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese Zeugin habe bei ihrer Einvernahme durch den UVS Salzburg am 6. März 1995 eine wortidente Aussage getätigt. Dadurch werde der Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestätigt.
Hinsichtlich der Aussage des Heinz B. sei anzumerken, dass dieser bei seiner Einvernahme durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 23. Februar 1994 ebenfalls bestätigt habe, dass S. als Kraftfahrer für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, zumal er für seine Einschulung zuständig gewesen sei.
Auch könne die belangte Behörde der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn sie meine, bei dem tödlich Verunglückten habe nur das Bedürfnis bestanden, bei den Fahrten mitzufahren, weil er ohnedies nicht viel zu tun gehabt habe. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin stehe mit den genannten Zeugenaussagen in Widerspruch und könne die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung keine Beweismittel vorbringen.
Hinsichtlich der Aussage des Heinrich B. sei Folgendes anzumerken:
Bei seiner Einvernahme durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 25. August 1994 habe er angegeben, er sei vom 18. Mai 1992 bis 28. Februar 1993 als Fernfahrer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Zu dem tödlich Verunglückten befragt, habe er angegeben:
"(...) Am Firmengelände war ich zu ganz unterschiedlichen Tageszeiten bzw. an verschiedenen Tagen, je nach zurückgelegter Fahrtroute. Ob Herr S. für die Firma N. gearbeitet hat, kann ich nicht sagen, da ich ihn nie mit einem LKW fahren sah. Vom Namen her kannte ich ihn. Des Öfteren begegnete ich ihm auf dem Firmengelände. Auch sah ich ihn nie irgendwelche Tätigkeiten verrichten. Meistens war ich nur samstags zur Abrechnung bei der Fa. (...)."
Bei seiner Vernehmung durch den UVS Salzburg am 24. Mai 1995 habe dieser Zeuge angegeben, dass er "den tschechischen Staatsbürger auf dem Betriebsgelände der Firma N. vorher nie gesehen" habe. Die übrigen Aussagen bezögen sich auf den Unglücksfall.
Nach Auffassung der belangten Behörde stehe die Aussage des Zeugen Heinrich B. vom 24. Mai 1995 nicht in Widerspruch zum von ihr festgestellten Sachverhalt. Der Zeuge sei als Fernfahrer nur selten am Betriebsgelände gewesen. Daraus erkläre sich auch seine Aussage, dass er S. zwar gekannt habe, er ihn aber nie bei der Verrichtung von Tätigkeiten oder beim Lenken eines Firmen-LKW beobachtet habe. Wenn der Zeuge bei seiner Einvernahme durch den UVS anführe, dass er S. nie gesehen habe, so sei davon auszugehen, dass die bei seiner ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am Nächsten kommen.
Zur Aussage des Zeugen Peter H. sei letztlich Folgendes anzumerken. Dieser habe bei seiner Vernehmung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am 25. August 1994 Folgendes zu Protokoll gegeben:
"(...) Ich war vom 03.06.91 - 05.09.92 bei der Firma N. als Fernfahrer beschäftigt. Bei den Tätigkeiten am Firmengelände - meistens Samstags - war Herr S. regelmäßig im Betrieb. Dabei verrichtete er oft Arbeiten in der Werkstatt oder half beim Verladen am Lagerplatz. Zumindest 1x traf ich ihn mit dem LKW-Hängezug DAF ... bei der Fa. ... in A. Dabei verlud er Schnittholz. Soweit ich weiß, war Herr S. im Betrieb allen Arbeitern bekannt. Über die Dauer seiner Beschäftigung kann ich keine genauen Angaben machen, meine aber, dass er zumindest ein paar Monate da war."
Bei seiner Befragung durch den UVS Salzburg habe der Zeuge diese Angabe bestätigt. Er habe diese Aussage nur insofern relativiert, als er angeführt habe, er wisse nicht, ob S. diese Tätigkeit nur aushilfsweise verrichtet habe und für wen er gearbeitet habe. Jedenfalls gehe aus dieser Aussage die Beschäftigung des S. hervor.
Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen vor allem der Zeugen Peter He., Maria P., Heinz B., aber auch Peter H. stehe eindeutig fest, dass S. in der gegenständlichen Zeit für die Beschwerdeführerin als Kraftfahrer bzw. zur Verrichtung sonstiger Arbeiten am Betriebsgelände des Unternehmens beschäftigt gewesen sei. Dass dieser jedenfalls am Tag des Arbeitsunfalles für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, hat auch die Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten.
Abschließend stimme sie der Ansicht der Einspruchsbehörde zu, dass es mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch stehe, dass die Beschwerdeführerin S. einen Firmen-LKW gelegentlich zur privaten Verfügung überlassen bzw. die Nächtigung in diesem erlaubt habe, eine Beschäftigung jedoch verneine.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfahrensmängeln sei Folgendes anzuführen:
Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach rüge, dass Zeugen von der Einspruchsbehörde nicht nochmals einvernommen worden seien bzw. ein beantragtes Fragerecht ihr nicht zugestanden worden sei, so sei sie darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens für das Verwaltungsverfahren nicht gelte. Den Parteien stehe grundsätzlich auch nicht das Recht zu, Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem Grundsatz des Parteiengehörs sei entsprochen, wenn der Partei die vorliegenden Zeugenaussagen zur Kenntnis gelangt seien und die Möglichkeit zur Äußerung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin führe in der Berufung aus, dass ihr Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein Verfahrensmangel sei daher nicht zu erblicken.
Zur Kritik der Beschwerdeführerin, die Einspruchsbehörde habe selbst keinerlei Beweise aufgenommen, sei anzumerken, dass auf Grund der Tatsache, dass Zeugeneinvernahmen von zwei Behörden, wenn auch in unterschiedlichen Verfahren, vorgenommen worden seien, sowie des Umstandes, dass der zu klärende Sachverhalt bereits mehrere Jahre zurückliege, die belangte Behörde die Ansicht vertrete, dass eine weitere Zeugeneinvernahme keine weitere Klärung des Sachverhaltes hätte herbeiführen können. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die behaupteten Widersprüchlichkeiten in den Zeugenaussagen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden können.
Zur Rüge, die Einspruchsbehörde habe den Bescheid des UVS Salzburg vom 20. Juni 1995 nicht beigeschafft, sei anzumerken, dass nicht erkannt werden könne, auf welche Weise die bloß verfahrensrechtliche Entscheidung des UVS, in der inhaltlich auf den vorliegenden Sachverhalt keinerlei Bezug genommen worden sei, für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung sein hätte können.
Da der tödlich Verunglückte gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei, sei vom Vorliegen eines der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter der Voraussetzung der Mängelfreiheit des Verfahrens und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" nach den §§ 4 Abs. 2 und 35 Abs. 1 ASVG zwischen dem "Dienstnehmer" nach § 4 Abs. 2 ASVG und dem "Dienstgeber" nach § 35 Abs. 1 ASVG sowie des Entgeltes nach § 4 Abs. 2 ASVG im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG des tödlich Verunglückten mit der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG und daher die Pflichtversicherung des tödlich Verunglückten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses zumindest in der Zeit vom 6. April 1992 bis 9. Juni 1992 bejaht hat. Bei der vorliegenden Sachlage war die belangte Behörde nicht verhalten, umfangreiche Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob Hilfsarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG stehen, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden - unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, 98/08/0270). Da nach den Feststellungen der tödlich Verunglückte im genannten Zeitraum ganztägig Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hat, konnte die belangte Behörde im Ergebnis auch davon ausgehen, dass der in diesem Zeitraum geschuldete, von einer Vereinbarung unabhängige Anspruchslohn die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überstiegen hat.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde rügt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die belangte Behörde auf die in der Berufung erhobene Rüge, die Einspruchsbehörde habe die beantragten Beweise nicht aufgenommen, überhaupt nicht eingegangen sei.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 13 letzter Absatz) zu verweisen, wo sich die belangte Behörde mit dieser Rüge auseinander setzt und ausführt, warum eine nochmalige Einvernahme der bereits zweimal vernommenen Zeugen nicht erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet diese Ausführungen der belangten Behörde als dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widersprechend, weil damit vorweg ausgeschlossen werde, dass eine weitere ergänzende Befragung Einfluss auf das Beweisverfahren haben könne.
Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Einerseits übersieht sie, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der Bescheid der Einspruchsbehörde ist, sondern der - letztinstanzliche - der Berufungsbehörde. Im Verfahren vor der Berufungsbehörde hat die Beschwerdeführerin keine Beweisanträge gestellt. Der Auffassung der belangten Behörde, es sei nicht erforderlich, Zeugen, die bereits zweimal einvernommen worden sind, trotz geklärtem Sachverhalt nochmals zu vernehmen, ist grundsätzlich beizutreten. Die in Rede stehenden Zeugen Peter He. und Heinz B. wurden von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einvernommen, Peter He. darüber hinaus auch in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS Salzburg. Weder in dem als Berufung bezeichneten Einspruch noch in den Stellungnahmen vom 2. März 1995 und 10. September 1999 wurde irgendein weiteres Beweisthema hinsichtlich dieser Zeugen vorgebracht. Es lag somit kein Anlass für eine neuerliche Einvernahme vor. Die Aussagen zueinander in Beziehung zu setzen und aus allfälligen Widersprüchen die richtigen Schlüsse zu ziehen, ist eine Aufgabe der Beweiswürdigung und obliegt der entscheidenden Behörde. Die Beweiswürdigung hält, wie noch darzulegen sein wird, der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand; sie führt zur Ansicht der belangten Behörde, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, was die Abstandnahme von weiteren Ermittlungen unbedenklich macht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 501 unter E 35 zitierte hg. Judikatur). Wenn die belangte Behörde in der Unterlassung der beantragten Wiederholung der Einvernahme der Zeugen bei unveränderten Beweisthemen durch die Einspruchsbehörde keinen Verfahrensmangel erblickt hat, ist dies daher nicht rechtswidrig.
Die Ausführungen in der Beschwerde, die Partei könne immer ihre mündliche Vernehmung beantragen, wenn sie es nicht selbst vorziehe, sich schriftlich zu rechtfertigen, und die Einspruchsbehörde hätte die Beschwerdeführerin davon, dass sie die weiteren Ermittlungen nicht veranlassen wolle, verständigen müssen, weil nur durch eine solche Verständigung die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, hierauf entsprechend zu reagieren, beziehen sich wiederum nur auf das Einspruchsverfahren. Derartige Anträge hat die Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, sodass ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken ist. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die zweite Instanz ist durch die Möglichkeit der Berufung an die belangte Behörde als saniert anzusehen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S 724f unter E 523f zitierte hg. Judikatur).
Schließlich ist auch das Vorbringen, im vorliegenden Fall hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat einen derartigen Antrag an die belangte Behörde nicht gestellt, und auch die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahrensvorschriften ordnen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht an. Die Anordnung einer Verhandlung von Amts wegen ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Hiebei hat sie sich gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Dass einer dieser Grundsätze die belangte Behörde verpflichtet hätte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht zu ersehen. Der bloße Umstand, dass in einem Verfahren widerstreitende Beweisergebnisse vorliegen, nötigt nicht zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält einer Überprüfung stand. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 98/08/0304). Die Beschwerdeführerin meint eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde darin erblicken zu können, weil die Behörde einerseits die seltene Anwesenheit eines Fernfahrers (Zeuge Heinrich B.) zur Widerlegung einer für die Beschwerdeführerin günstigen Behauptung heranzieht, andererseits aber von einer regelmäßigen Anwesenheit des Fernfahrers (Peter H.) am Betriebsgelände ausgehe, um dadurch das Vorliegen eines Vollbeschäftigungsverhältnisses des tödlich Verunglückten untermauern zu können.
Die Beschwerdeführerin unterscheidet mit diesem Vorbringen nicht zwischen den tatsächlichen Angaben der Zeugen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der belangten Behörde. Nach den Angaben des Zeugen Peter H. (zitiert im Bescheid) sei er als Fernfahrer beschäftigt gewesen. Bei seinen Tätigkeiten am Firmengelände - meistens Samstags - sei der tödlich Verunglückte regelmäßig im Betrieb gewesen.
Eine Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Zeuge Peter H. sei als Fernfahrer regelmäßig im Betrieb gewesen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Aus der im Bescheid wiedergegebenen Aussage des Zeugen Heinrich B. ergibt sich, dass dieser zu ganz unterschiedlichen Tageszeiten bzw. an verschiedenen Tagen, je nach zurückgelegter Fahrtroute, am Firmengelände anwesend gewesen sei. Er sei des Öfteren dem später tödlich Verunglückten am Firmengelände begegnet. Er habe ihn vom Namen her gekannt. Ob dieser für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, könne er nicht sagen, weil er ihn nie mit einem LKW habe fahren sehen. Auch habe er ihn nie irgendwelche Tätigkeiten verrichten gesehen.
Die belangte Behörde hat die Aussagen dieses Zeugen vor der Gebietskrankenkasse und vor dem UVS eingehend gewürdigt und dargelegt, dass diese Aussagen nicht auf eine fehlende Beschäftigung des später tödlich Verunglückten schließen lassen. Der Beschwerde gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen aufzuzeigen.
Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die Wiedergabe der Aussage der Zeugin Maria P. sei falsch, weil die zitierte Aussage bedeuten würde, dass die Zeugin selbst wahrgenommen habe, dass der tödlich Verunglückte viel mit dem LKW unterwegs gewesen sei.
Eine solche Deutung dieser Aussage wurde aber weder von der Einspruchsbehörde noch von der belangten Behörde vorgenommen. Die übrigen, nicht unwesentlichen Angaben dieser Zeugin lässt die Beschwerdeführerin völlig außer Acht, wonach ihr Herr N. (der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) nach dem Tod des Verunglückten bestätigt habe, dass er mit ihm einen sehr guten Arbeiter verloren habe. Diese Aussage hat die Zeugin nicht nur vor der Gebietskrankenkasse, sondern nach Ausweis der Verwaltungsakten auch in der Verhandlung vor dem UVS Salzburg am 6. März 1995 abgelegt. Eine Bestreitung dieser Angabe ist nie erfolgt. Wenn daher die belangte Behörde ihre Feststellungen vorwiegend auf die Aussagen der Zeugin Maria P., Peter He. und Heinz B. gründete, kann dies unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse nicht als unschlüssig oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. August 2003
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080203.X00Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009