Norm
ABGB §1387Rechtssatz
Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn die Parteien sich in einem - gemäß § 871 ABGB relevanten - Irrtum über die Vergleichsgrundlage befunden haben, wenn sie also gewisse Umstände als feststehend angenommen haben (Vergleichsgrundlage) und nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032467Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00076_8300000_001