RS OGH 1983/5/25 3Ob76/83

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Veröffentlicht am 25.05.1983
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Norm

ABGB §1387
ABGB §1389

Rechtssatz

Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn die Parteien sich in einem - gemäß § 871 ABGB relevanten - Irrtum über die Vergleichsgrundlage befunden haben, wenn sie also gewisse Umstände als feststehend angenommen haben (Vergleichsgrundlage) und nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 76/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032467

Dokumentnummer

JJR_19830525_OGH0002_0030OB00076_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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