Norm
StGB §75 ERechtssatz
Im Falle eintätigen Zusammentreffens sind bei Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung des Opfers nicht auch die Qualifikation nach den jeweils zweiten Absätzen des §§ 203 und 207 heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092152Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0110OS00001_8300000_001