Norm
ABGB §859Rechtssatz
Nicht jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, die Ausführung einer Beförderung zu übernehmen, ist damit schon ein Frachtgeschäft. Alleine aus der Verpflichtung zur Beförderung hat der Betreffende nicht dem die Stellung eines Frachtführers gem § 425 HGB, allenfalls in Verbindung mit § 451 HGB. Diese Verpflichtung muß vielmehr, damit der Vertrag zum Frachtgeschäft wird, der Hauptinhalt des Vertrages sein. Ist die Verpflichtung nur eine Nebenverpflichtung im Rahmen eines hauptsächlich auf andere Zwecke gerichteten Vertrages, liegt ein Frachtgeschäft nicht vor. Der Vertrag unterliegt dann den für den Hauptzweck geltenden Rechtsregeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013944Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00673_8200000_001